AGB / Allgemeine Geschäftsbedingungen der PrAViCo-Medientechnik GmbH
1. Geltung
Für unsere Lieferungen (incl. Onlineshop) und Leistungen liegen alleinig und ausschließlich die nachstehenden AGB zu Grunde.
Wir weisen den zukünftigen Auftraggeber bei jedem neuem Zustandekommen eines Geschäftes auf unsere AGB schriftlich hin.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden binden uns nicht und der Gültigkeit derartiger Bedienungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Spätestens mit der Entgegennahme der von uns gelieferten Waren gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.
Eine Geschäftsbeziehung zu Verbrauchern wird durch uns nicht ausgeführt. Wir gehen ausschließlich Verträge mit Business-Partnern ein (B2B).
2. Angebote und Auftragsbestätigung
Die Angebote, die unter dem Namen PrAViCo-Medientechnik GmbH geführt werden, sind – solange nicht schriftlich anders vereinbart – für uns insgesamt freibleibend und unverbindlich.
Erst durch unsere schriftliche Bestätigung (Auftragsbestätigung) werden diese verbindlich. Als eine solche Bestätigung gilt auch der Lieferschein oder die Rechnung.
Die uns erteilten Aufträge, auch bei fernmündlicher Übermittlung, mittels Faxes, per E-Mail oder online abgegeben sind für den Auftraggeber bindend, für uns jedoch erst nach Auftragsbestätigung.
Ein Kaufvertrag kommt nicht alleinig durch die Bestellung des Auftraggebers, sondern erst mit Versenden der Auftrags- bzw. Verfügbarkeitsbestätigung von PrAViCo-Medientechnik GmbH zustande.
Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich ebenfalls aus unserer Auftragsbestätigung.
Änderungen in der Ausführung des Vertragsgegenstandes, die sich als technisch oder gesetzlich notwendig erweisen und für den Auftraggeber zumutbar sind, sind auch nach Vertragsschluss statthaft, wenn wir bei Lieferung auf solche hingewiesen wurde. Diese weiteren oder geänderten Leistungen aus dem Auftrag werden durch uns nur ausgeführt, wenn wir sie ebenfalls schriftlich bestätigen.
Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder E-Mail genügt dem Erfordernis der Schriftform.
3. Preisgestaltung und Bindefristen
Unsere Preise sind Nettopreise (Euro) und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk exklusiv Verpackung und Umweltpauschale.
Zusatzkosten wie Sonder-Verpackung, Sperrgut, ggf. Bar-Nachnahme, Transport, Maut, Frachtversicherung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
Diese werden gesondert aufgeführt.
Unsere Dienstleistungsvergütung richtet sich am Markt orientierten Preisen und kann pro Arbeitskraft und Leistung variieren. Unsere Dienstleistungskosten werden immer in einem separaten Teil unseres Angebotes unterbreitet. Wir verpflichten uns unserer Rechnung einen Leistungsnachweis beizufügen im dem Sie die erbrachten Leistungen nachverfolgen können.
Widerspricht der Auftraggeber dem Inhalt des Leistungsnachweises nicht innerhalb von 10 Werktagen nach dessen Zugang, trifft ihn die Beweislast, dass unsere (Teil)Leistungen nicht erbracht worden sind.
Unsere Preise gelten wie in unseren Angeboten angegeben mit einer Bindefrist von maximal vier Wochen und nach Zustandekommen eines Vertrages bis zu vier Monate.
Skonti werden nur gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet und wir dieses schriftlich gewährt haben.
Reparaturen oder Mietrechnungen sind sofort ohne Abzug von Skonti fällig.
4. Lieferbedingungen
Die Lieferfrist beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und uns vorliegt, sowie nach Eingang sämtlicher zur Ausführung der Bestellung notwendigen Unterlagen.
Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, egal ob sie in unserer Firma selbst oder bei unseren Unterlieferanten eintreten.
Unvorhergesehene Hindernisse sind unter anderem: Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Arbeitskämpfen, Störungen im eigenen Betriebsablauf, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, Krieg, Ausschuss eines wichtigen Arbeitsstückes oder anderer unverschuldeter Verzögerungen in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, Verzögerungen bei der Beförderung, Betriebsstörung sowie vorbehaltlich einer nicht von uns selbst verschuldeten verspäteten Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch unverschuldete Ereignisse gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Wir weisen Sie umgesehen auf aufgetretene Lieferengpässe hin.
Die Lieferung der Ware erfolgt durch ein von PrAViCo-Medientechnik GmbH beauftragtes Transportunternehmen oder durch eine vorige schriftliche Absprache, die ausdrücklich anderes bezeichnet. Die Ware wird von uns gegen Verlust und Beschädigung versichert.
Eine Nichtinanspruchnahme der Versicherung muss uns schriftlich mitgeteilt werden. In diesem Fall trägt der Auftraggeber, der Kaufmann, das Risiko einer Verschlechterung oder des Untergangs der Ware. Für durch Verschulden unserer Lieferanten verzögerte / unterbleibende Lieferungen / Leistungen haften wir nicht. Wir sind im Gegenzug verpflichtet, unsere Ersatzansprüche gegen unseren Lieferanten oder Dritte in entsprechender Höhe an den Auftraggeber abzutreten. Scheitert der Auftraggeber mit der Schadloshaltung bei unserem Lieferanten endgültig, haften wir insoweit subsidiär unter Beachtung dieser AGB.
Eine Verlängerung der Verjährungszeit ist damit nicht verbunden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei äußerlich sichtbare Transportschäden unverzüglich dem Zusteller (Spediteur/Postboten) zu rügen und sich von diesem quittieren zu lassen.
Bei Versäumung der Rüge sind Entschädigungsansprüche gegen PrAViCo-Medientechnik GmbH ausgeschlossen.
Bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Teillieferungen/Teilleistungen sind zulässig, soweit dem Auftraggeber deren Annahme bei Würdigung aller Umstände zuzumuten (zumutbar) ist.
Unverschuldete Verzögerung in der Lieferung muss uns zugestanden werden und berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
Unsere Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betreffende Sendung unsere Firma verlassen hat oder wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit und wir dies dem Auftraggeber mitgeteilt haben.
5. Zahlungen
Die Firma PrAViCo-Medientechnik GmbH darf ihre Rechnungen elektronisch erstellen und versenden.
Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, werden Zahlungen entweder in bar, Wechsel und Scheck, PayPal, Bankeinzug oder durch Überweisung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber und nach vorheriger schriftlicher Absprache entgegengenommen. Wechselspesen, PayPal- Gebühren und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Gleiches gilt für die Kosten für Einzug und Rückbuchung.
Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel mit Auslieferung der Ware. spätestens nach der Funktionsprüfung (bei Projekten) durch den Kunden. Wir behalten uns vor bei größeren Projekten Abschlagsrechnungen zu erteilen, unter Beifügung eines Nachweises der erbrachten Teilleistungen.
Alle Rechnungen und Zahlungen sind wie folgt fällig sofern nicht anders schriftlich vereinbart:
Gesamtauftragswert bis 10.000,00 netto = 100% nach erfolgter Montage
Gesamtauftragswert ab 10.001,00 netto = 30 % nach Auftragseingang, 60 % nach Warenlieferung, 10% nach Montage und Inbetriebnahme.
Ist der Zugang der Rechnung streitig, kommt der Auftraggeber spätestens dreißig Tage nach Erhalt der Ware bzw. dreißig Tage nach Inbetriebnahme ohne Mahnung in Verzug.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Mängelhaftungsansprüche zurückzuhalten und aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Kommt der Auftraggeber in den Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung weitere Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Einzahlers zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf die jeweils älteste offene Forderung des Kunden angerechnet.
Ebenfalls gilt, kommt der Kunde mit einer Zahlung aus einem Geschäft in Verzug und/oder werden uns Umstände nach Vertragsschluss bekannt, die begründete Zweifel an der Bonität (eine Minderung der Kreditwürdigkeit des Kunden als schlecht) des Auftraggebers aufkommen lassen, so sind wir berechtigt, die Forderungen aus Geschäften sofort fällig zu stellen.
Wir sind berechtigt, Zahlungsbedingungen, die durch Angebote oder Auftragsbestätigungen zunächst vereinbart sind nachträglich zu ändern (Stellung von Sicherheit, Vorauszahlung, Nachnahme oder Rücktritt vom Vertrage, nach unserer Wahl), falls uns zugehende Auskünfte eine solche Maßnahme bedingen; der Auftraggeber kann stattdessen für einzelne Teillieferungen Leistung Zug um Zug verlangen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei nachweislichem Mehraufwand von PrAViCo-Medientechnik GmbH, der durch den Zahlungsverzug entstanden ist, eine Pauschale in Höhe von erstmalig € 25,00 netto zu zahlen.
Bei weiteren Mahnungen erhöht sich diese Pauschale um jeweils € 10,00 Euro pro Mahnung. Ebenfalls sind wir berechtigt, unverzüglich ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten.
Der Auftraggeber kann gegen unsere Ansprüche mit eigenen Ansprüchen nur aufrechnen, wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller voraufgegangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung – einschließlich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung) – bleiben die gelieferten Waren Eigentum der PrAViCo-Medientechnik GmbH.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind nicht statthaft. Er ist verpflichtet, der Firma PrAViCo-Medientechnik GmbH von eventuellen Zugriffen Dritter auf die Ware unverzüglich zu unterrichten und alle Unterlagen zur Wahrung unserer Eigentumsrechte zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Interventionen trägt der Käufer.
Sollte der Auftraggeber unsere unter eigentumsvorbehaltenen Waren veräußern, verkaufen oder bei seinem Kunden verbauen und der Abnehmer zahlt auf eines der Bankkonten unseres Auftraggebers, so tritt der Auftraggeber hiermit schon jetzt den Anspruch aus der Gutschrift gegenüber seinem Kreditinstitut an uns ab, sollte er unseren Zahlungsaufforderungen nicht nachkommen. Unsere Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt stets unberührt.
Wir sind berechtigt, die Kunden des Auftraggebers von der Abtretung zu unterrichten und Zahlung an uns zu verlangen, solange ein Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde und Anordnungen des Insolvenzgerichts nicht entgegenstehen. Der Auftraggeber ist auf Anforderung stets verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift seiner Kunden, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen.
Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Gefahren zu versichern und den Versicherungsschein auf Verlangen vorzulegen.
Er tritt hiermit seine Ansprüche an den Versicherer auf Ersatzleistung an die Firma PrAViCo- Medientechnik GmbH ab. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich.
Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, z.B. Zahlungsverzug von mehr als einem Monat oder Zahlungseinstellung, sind wir ohne Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, uns aus der Vorbehaltsware freihändig zu bedienen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände des Auftraggebers zu betreten, solange ein Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde und Anordnungen des Insolvenzgerichts nicht entgegenstehen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes Ware zurück, so liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diesen ausdrücklich erklären oder die Ware verwerten.
7. Gefahrenübergang / Haftung
Bei Montageleistungen durch uns gilt: Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die von uns gelieferten Vertragsgegenstände geeignete Lagerräume zur Verfügung zu stellen. Diese Lagerräume müssen abschließbar sein und bis zur vollendeten Montage Dritten unzugänglich gemacht werden. Verlust oder Beschädigung dort eingelagerter Vertragsgegenstände sowie des Montagematerials oder unserer Maschinen und Werkzeuge gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Haftung geht auf den Auftraggeber über, sobald die Vertragsgegenstände in den zur Verfügung gestellten Räumen eingelagert werden, es sei denn, die Haftung ist wegen Versandes schon vorher übergegangen.
Bei Warenversand (auch frachtfrei) durch uns geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Vertragsgegenstandes auf den Auftraggeber über, sobald der Vertragsgegenstand unseren Versandort verlassen hat. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, lagert der Vertragsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers; in diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft gegenüber dem Auftraggeber dem Versand gleich. Bei Rücknahme einer Ware trägt der Auftraggeber die Haftung bis zum Eingang bei uns. Bei Anlieferung durch uns geht die Haftung mit Lieferung über.
8. Haftungseingrenzung / Versicherung
Wir verpflichten uns, unsere Dienstleistungen soweit wie möglich zu versichern und versichert zu halten.
Wir haften nur, wenn ein Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurde oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Wir haften nicht für Vermögensschäden und / oder entgangenen Gewinn, die über die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung hinausgehen.
Unsere Haftung für Schäden durch den Vertragsgegenstand/-umfang an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit, nicht aber in den Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind.
Sollte wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen an der Auftragsdurchführung gehindert sein, ist unser Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
Schadensersatzansprüche unseres Auftraggebers sind – soweit rechtlich möglich – für diesen Fall ausgeschlossen.
9. Montage
Unser Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen.
Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung herausstellen sollte, dass die uns erteilten Informationen unzureichend sind, werden wir dies unverzüglich mitteilen.
Vorgehensweisen zur Stellung von Räumlichkeiten lesen Sie bitte den Punkt: Gefahrenübergang / Haftung
Die Montage von Medientechnik ist nur in staubfreier Umgebung möglich, welche der Auftraggeber sicherstellt. Die Installation erfolgt ausschließlich an der Rohdecke oder tragenden Bauteilen oder der Wand.
Alle Montageorte müssen für uns frei zugänglich sein. Der Auftraggeber muss für eine ausreichende Tragfähigkeit der genannten Bereiche sorgen.
Notwendige Deckenöffnungen und -schließungen zur Montage z.B. von Leinwänden usw. sowie die Schaffung der notwendigen Kabelwege sowie die Kabelverlegung gehört nicht zu unserem Leistungsumfang solange nicht anders schriftlich vereinbart.
Alle Signalkabel (HDMI, VGA, Audio, Steuerung) werden von uns soweit nicht anders vereinbart gemäß Kabelzugliste bereitgestellt und, solange nicht anders vereinbart, durch den vom Kunden gestellten Subunternehmer oder z.B. Facilitymanager verlegt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort vor Aufnahme unserer Arbeiten rechtzeitig zu informieren.
Zum Anschluss der Gebäudetechnik (Licht, Verdunkelung, Klima) an die gelieferten Mediensteuerungen sind Schnittstellen notwendig. Gehören sie zur Mediensteuerung, werden sie zusammen mit der weiteren Technik von uns geliefert und in die Technikracks installiert, wenn wir dies zuvor angeboten haben. Alle baulichen Arbeiten, die notwendig sind, um die gewünschte Raumtechnik an die Schnittstellen anzuschließen, gehören nicht zu unserem Leistungsumfang.
Gleiches gilt für notwendige Stromzuführungen für Technikracks, Beamer, Flachbildschirme oder sonstige Geräte. Diese Anschlüsse müssen durch einen Elektrofachfirma erstellt und abgenommen werden.
Die Kosten trägt der Auftraggeber.
Sollte der der Einsatz von Montagegerüsten oder gesonderten Montagehilfen gefordert sein und kann dieses der Kunde nicht stellen, muss es zusätzlich vergütet werden, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Kosten, die uns durch Montageverzögerungen durch den Auftraggeber oder durch den Auftraggeber bestellte Dritte entstehen, trägt der Auftraggeber, wenn er sie zu vertreten hat.
10. Geistiges Eigentum
Die durch uns durchgeführte Programmierleistungen bleibt unser geistiges Eigentum. Wir gewähren dem Auftraggeber das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese zu nutzen.
Dies steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die gesamte Vergütung gezahlt ist. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Rückstand, können wir ihm die Nutzung untersagen und die Löschung unserer Programme und damit erstellter Daten verlangen. Zur Sicherung unserer Rechte und der Lizenzbeschränkung sind wir berechtigt, eine Programmsperre zu verwenden.
Source- oder Quellcodes müssen wir dem Auftraggeber nicht zur Verfügung stellen, da diese nicht Gegenstand der Lizenz sind. Kompilierte Source-Codes stellen wir dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung.
Die Erteilung von Unterlizenzen ist dem Auftraggeber nicht gestattet.
Der Auftraggeber ist nur berechtigt, die überlassene Software ausschließlich auf der im Auftrag bezeichneten Datenverarbeitungseinheit zu nutzen. Ist diese Datenverarbeitungseinheit vorübergehend nicht einsatzfähig, hat der Auftraggeber das Recht, die Software während dieser Zeit mit unserer vorherigen Einwilligung auf einer anderen Datenverarbeitungseinheit zu nutzen.
Ohne unsere Einwilligung ist es nicht gestattet, Software / Dokumentationen ganz oder teilweise zu kopieren. Die Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
Die Anfertigung einer Sicherungskopie ist im angemessenen Rahmen erlaubt.
Bei Rückabwicklung des Vertrages müssen von uns gelieferte Datenträger sowie sämtliche vom Auftraggeber mit hergestellten Kopien zurückgegeben bzw. gelöscht werden.
Dass der Auftraggeber alle Datenträger zurückgegeben bzw. alle Daten gelöscht hat, lassen wir schriftlich vom Auftraggeber bestätigen.
11. Programmierleistungen
Standardsoftware wird weitestgehend, wie vom Hersteller geliefert und wie es die Funktionsfähigkeit des Systems gewährleistet genutzt.
Für die von uns individuell erstellte Software mit der entsprechenden individuellen Anpassung, die wir für den Aufraggeber erstellen, führen wir aufgrund des Auftrages die Programmierung und erforderlichen Tests durch. Ebenfalls erstellen wir Anwenderdokumentation zur Verfügung. Zusätzliche Dokumentation oder zusätzliche Exemplare der Dokumentation und Bedienungsanleitungen werden gesondert berechnet.
Die in Dokumentationen etc. enthaltenen Leistungsangaben stellen nur Beschreibungen dar und sind keine vereinbarten Beschaffenheit.
Ist im Einzelfall eine umfangreiche Planungsphase zur Erstellung eines Pflichtenhefts notwendig, wird dazu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen.
Nach der Montage und der erfolgreich durchgeführten Funktionsprüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Software in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Während der Funktionsprüfung festgestellte, nicht wesentliche Abweichungen von den vertraglich festgestellten Anforderungen, berechtigt den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Erklärt der Auftraggeber die Abnahme nicht unverzüglich, können wir ihm eine Frist von zwei Wochen dazu setzen. Danach gilt die Abnahme als erteilt, es sei denn, der Kunde nennt innerhalb der Frist berechtigte Gründe für die Verweigerung. Darüber hinaus gilt es als erfolgreiche Abnahme, wenn der Auftraggeber die Vertragsgegenstände nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung zwei Wochen nutzt oder diese zahlt, es sei denn, der Kunde verweigert innerhalb der Frist oder bis zum Zahlungseingang die Abnahme ausdrücklich.
12. Mängelhaftung für Software
Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei funktionieren. Darüber sind sich die Vertragsparteien
einige. Wir garantieren dem Auftraggeber den vertragsgemäßen Gebrauch von Ihm überlassener Standartsoftware. Bei der durch uns erstellten Individualsoftware richtet sich die Gewährleistung nach der vereinbarten Beschaffenheit. Im Falle von Mängeln sind wir zur Nachbesserung berechtigt. Gelingt es uns innerhalb einer angemessenen Frist von sechs Monaten nicht, diese zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Auftraggeber eine vertragsgemäße Nutzung der Software ermöglicht wird, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Lizenzgebühren bzw. die Rückgängigmachung des Vertrages für diese Software verlangen.
Die beim Kunden aufgetretenen Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung zu melden. Unsere Mängelhaftung für Software beträgt ab dem gesetzlichem Verjährungsbeginn – 1 Jahr.
Unsere Mängelhaftung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Einwilligung das Programm selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, wir sind mit der Mängelbeseitigung in Verzug und die Änderung ist für die vertragsgemäße Nutzung der Software erforderlich.
13. Mängelhaftung für Hardware
Der Auftraggeber hat gelieferte Sachen nach Eintreffen in seinem Bestimmungsort unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich bei uns zu melden; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung bei uns zu melden. Andernfalls gilt die gelieferte Sache als genehmigt.
Zur Verfügung gestellte Muster, Abbildungen und Zeichnungen oder Dokumentationen beinhalten keine Garantie oder Vereinbarung einer Beschaffenheit, es sei denn, wir haben dies zuvor schriftlich ausdrücklich bestätigt.
Sollte der Auftraggeber zusätzliche Geräte anbringen, die nicht durch uns genehmigt wurden, entfällt unsere Mängelhaftung. Gleiches gilt auch bei Reparaturen durch nicht von uns autorisiertes Personal. Ausnahme ist, wenn der Auftraggeber uns nachweist, dass die Erweiterungen, Änderungen oder Reparaturen für den angemahnten Mangel nicht ursächlich waren.
Die Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit nicht. Für Mängel in der Beschaffenheit des Materials, von Produkten etc. haften wir nur im Rahmen der Haftung unseres jeweiligen Lieferanten uns gegenüber. Wir sind im Gegenzug verpflichtet, unsere Ersatzansprüche gegen unseren Lieferanten oder Dritte in entsprechender Höhe an den Auftraggeber abzutreten. Scheitert der Auftraggeber mit der Schadloshaltung bei unserem Lieferanten endgültig, haften wir insoweit subsidiär unter Beachtung dieser AGB. Eine Verlängerung der Verjährungszeit ist damit nicht verbunden. Sollten nachweisliche Mängel entstanden sein, Haften wir selbstverständlich unter Beachtung dieser AGB für diese Mängel. Uns steht jedoch das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung gegen Rückgabe des beanstandeten Materials zu.
Will der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern, Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist unsere Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch fehlgeschlagen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacharbeitung erforderlichen Aufwendungen, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Sache nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse des Auftraggebers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung erfolgte im bestimmungsgemäßen Geschäftsverkehr.
Rücktrittsrechte gegenüber uns bestehen nicht, soweit der Auftraggeber seinem Abnehmer Rechte eingeräumt hat, die über die in Deutschland gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehen.
Stellt sich bei Überprüfung der Mängelanzeige heraus, dass ein Gewährleistungsfall nicht gegeben ist, ist PrAViCo-Medientechnik GmbH berechtigt, dem Kunden die hierdurch entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
Eine Mängelhaftung für gebrauchte Waren ist insgesamt ausgeschlossen. Die Mängelhaftung für neue Waren verjährt gegenüber Auftraggebern, die nicht Verbraucher sind, innerhalb von zwölf Monaten, abweichend davon verjähren sachmangelbedingte Schadensersatzansprüche des Auftraggebers innerhalb von fünfzehn Monaten. Verjährungsbeginn ist stets mit Eintreffen der Ware bei dem Auftraggeber.
Mängelrechte bestehen nicht, bei natürlichem Verschleiß (u.a., aber nicht ausschließlich, bei Batterien und Leuchtmittel); beim Zustand der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen; beim Zustand der Ware oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen.
14. Rücknahmen
Die Rücknahme von bestellter Ware im Business to Business Bereich (B2B) ist bei uns ausgeschlossen. Eine Geschäftsbeziehung zu Verbrauchern wird durch uns nicht ausgeführt.
Es gelten die Garantie- und Gewährleistungszeiten der jeweiligen Produkthersteller.
Diese Zeiten können unterschiedlich ausfallen und werden von uns nach Aufforderung benannt. Im Einzelfall können gesonderte Rücknahmebedingungen vor dem Kauf der Ware mit uns ausgehandelt werden. Bei Nichtfunktion einzelner Komponenten oder nur einer Teilfunktion oder einem techn. Defekt gelten die jeweiligen gesetzlichen Nachbesserungsrechte. Sollte ein einzelnes Produkt in einem Projekt nicht die gewünschte Funktion erfüllen, berechtigt dies den Auftraggeber nicht eine höherwertigere Lösung zum Erfüllen der Funktion zu verlangen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass in unserem Projektgeschäft alle Einzelkomponenten nach bestem Wissen und Gewissen und auf Grundlage der uns vom Auftraggeber vorliegenden Informationen ausgewählt werden aber nicht alle Einzelkomponenten im Vorfeld für Testzwecke dem Kunden zur Verfügung gestellt werden können. In diesem Fall werden die jeweiligen Komponenten immer separat und im Einzelnen bewertet.
Beim Direktkauf im Online-Shop weisen wir darauf hin, dass sich der Auftraggeber selbständig im Vorfeld über die Leistungen und Funktionen der jeweiligen Produkte in Kenntnis gesetzt hat.
Eine Stornierung/Kündigung eines Kauf-bzw. Mietvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
– sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird,
– zu befürchten ist, dass der Mieter die Mietsache vertragswidrig benutzt z.B. unerlaubt bauliche Veränderungen an dem Mietobjekt vornimmt oder vorzunehmen beabsichtigt, oder die Mietsache in das außereuropäische Ausland zu verbringen beabsichtigt,
– der Mieter im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mahnzins mit der Zahlung in Verzug gerät.
Im Falle der Stornierung/Kündigung durch den Auftraggeber/Mieter kann die Firma PrAViCo-Medientechnik GmbH
Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten eines anderweitigen Verkaufs / einer anderweitigen Vermietung als Schadensersatz fordern.
Dieser beläuft sich auf den vereinbarten Gesamtpreis für den Verkauf / die Miete und ermäßigt
sich wie folgt:
– 20% des vereinbarten Vertragswertes, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird
– 50% des vereinbarten Vertragswertes, wenn spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird
– 80% des vereinbarten Vertragswertes, wenn spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei PrAViCo-Medientechnik GmbH maßgeblich. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen und Vergütungsanteile für Serviceleistungen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass PrAViCo-Medientechnik GmbH ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.
15. Vermietung, Preise, Mietzeiten, Verpflichtungen und Service Vermietung
PrAViCo-Medientechnik GmbH überlässt dem Kunden gegen das vereinbarte Entgelt die in der Auftragsbestätigung im Einzelnen aufgeführten Geräte und Teile zur Nutzung (Miete).
Sofern dies gesondert vereinbart ist, übernimmt PrAViCo-Medientechnik GmbH zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferungen, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal gegen Entgelt. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist PrAViCo-Medientechnik GmbH berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.
PrAViCo-Medientechnik GmbH behält sich vor, die in der Auftragsbestätigung genannten Geräte durch funktionsgleiche Geräte zu ersetzten.
Preise
Die Mietpreise werden grundsätzlich je Einsatztag berechnet. Bei einer verspäteten Rückgabe der Mietsache ist PrAViCo-Medientechnik GmbH – unbeschadet seiner weiteren Rechte aus Verzug – berechtigt, den Mietpreis entsprechend der für den Mietzeitraum veranschlagten Tagessatz für jeden angefangenen weiteren Tag nach zu berechnen.
Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine Vergünstigung des Mietpreises.
Für die Einhaltung der konkretisierten Rückgabepflicht zahlt der Kunde eine Kaution in Höhe von 30 % des Wiederbeschaffungswertes, mindestens jedoch einen Betrag von 200,00 Euro.
Mietzeiten
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von PrAViCo-Medientechnik GmbH (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von PrAViCo-Medientechnik GmbH (Mietende); auch wenn der Transport durch PrAViCo-Medientechnik GmbH erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt / von PrAViCo-Medientechnik GmbH angeliefert und zurückgegeben / von PrAViCo-Medientechnik GmbH abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).
Verpflichtungen – PrAViCo-Medientechnik GmbH
PrAViCo-Medientechnik GmbH verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von PrAViCo-Medientechnik GmbH in Bottrop (Hiberniastraße 17, 46240 Bottrop) in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr) oder nach Absprache erfolgen.
Der Versand / Transport der Geräte erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden auf dem von PrAViCo-Medientechnik GmbH gewählten Versandweg, es sei denn, der Kunde schreibt eine bestimmte Versandart ausdrücklich vor.
Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen PrAViCo-Medientechnik GmbH unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung und/ oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/ mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von PrAViCo-Medientechnik GmbH nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche jeglicher Art geltend zu machen bzw. den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
Liegt ein angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist PrAViCo-Medientechnik GmbH nach eigener Wahl zum Austausch/ zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist PrAViCo-Medientechnik GmbH zur Vervollständigung/ zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Kunde in Ansehung der einzelnen mangelhaften/ fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertragliche vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in Ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Kunden an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
Werden Geräte, bei denen die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal auf Grund von technisch aufwendig oder schwierig zu bedienenden Systemen nötig ist, gemietet und vom Kunden dennoch ohne Fachpersonal von PrAViCo-Medientechnik GmbH angemietet, haftet PrAViCo-Medientechnik GmbH für Funktionsstörungen nur, wenn der Kunde nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
Verpflichtungen – Auftragnehmer
Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Kunde haftet für jegliche von ihm zu vertretende Verschlechterung der Mietsache, die nicht auf Abnutzung durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.
Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
Der Kunde hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder –Schwankungen hat der Kunde einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Kunde haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Leuchtmittel oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Kunde den Neuwert zu erstatten.
Der Kunde haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Personenschäden, Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn – auch ohne eigenes Verschulden -, seiner Gäste oder Dritte entstehen. Auch den Schaden die zufällige Beschädigung, sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Kunde. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist PrAViCo-Medientechnik GmbH auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden übernimmt PrAViCo-Medientechnik GmbH die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
Im Falle eines Totalschadens oder Abhandenkommens hat der Kunde ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er persönlich den Schadensfall zu vertreten hat.
Der Kunde hat während des kompletten Zeitraumes die Überwachung und Sicherung des Mietmaterials und des Personals sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten und nachts. Das Personal von PrAViCo-Medientechnik GmbH übernimmt diese Überwachung ausdrücklich nicht.
Der Kunde verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von PrAViCo-Medientechnik GmbH zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von PrAViCo-Medientechnik GmbH ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren kann. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er PrAViCo-Medientechnik GmbH von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit PrAViCo-Medientechnik GmbH Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (z.B.: Konzessionen, GEMA-Anmeldungen, Bauabnahmen etc.) rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch PrAViCo-Medientechnik GmbH erfolgt, hat der Kunde PrAViCo-Medientechnik GmbH vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt PrAViCo-Medientechnik GmbH keine Gewähr.
16. Newsletter, Werbung und Fotorechte
Erst mit gesonderter Zustimmung durch das freiwillige Anmelden bei unserem Newsletter auf unserer Internetpräsenz oder das ankreuzen mit „JA, wir sind mit der Nutzung einverstanden“ am Ende dieser AGB, erklären Sie sich mit der Speziellen- Nutzung Ihrer von uns erhobenen Daten für Werbezwecke z.B. dem Erhalt eines Newsletters einverstanden. Dieser Newsletter wird unregelmäßig und durch die Firma PrAViCo-Medientechnik GmbH versendet.
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Es ist uns gestattet den Auftraggeber namentlich als Firma zu Werbezwecken unter dem Punkt „Referenzen“ in Print- sowie Onlinemedien zu nennen.
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17. Onlineshop (B2B)
Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bei uns im Onlineshop angebotenen Waren ausschließlich für geschäftstreibende Kunden, für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbstständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB bestimmt sind. Es handelt sich somit um einen reinen Business to Business (B2B) Bereich und wir schließen jegliches Geschäft mit Endkunden / Verbrauchern aus. Endkunden dürfen sich weder bei uns im Onlineshop anmelden noch in irgendeiner Form versuchen eine Bestellung aufzugeben. Sollte der Endkunde / Verbraucher bei der Anmeldung oder versuchten Bestellung falsche Angaben machen z.B. Angaben eines fiktiven Firmennamens, so handelt er unter Umständen strafbar.
18. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beide Vertragspartnern zumutbare Regelung ersetzt werden soll, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Ansonsten gilt die gesetzliche Vorschrift.
18. Anzuwendendes Recht, Vertragssprache, Erfüllungsort und Gerichtstand
Für alle Streitigkeiten, auch zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Vertrages, aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes der PrAViCo-Medientechnik GmbH in Bottrop zuständig, es sei denn es besteht eine Schiedsvereinbarung. Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber (Vollkaufmann) und uns unterliegen ausschließlich dem an unserem Sitz geltendem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen und Zahlungen ist Bottrop. Das gilt auch für die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des Mahnverfahrens. Ebenfalls sind wir berechtigt, den Käufer nach unserer Wahl an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu verklagen. Wir können ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes beim Amtsgericht Klage erheben. Unsere Vertragssprache ist deutsch.
AGB / Allgemeine Geschäftsbedingungen der PrAViCo-Medientechnik GmbH – Stand 03/2022.